Blendgutachten
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Blendwirkungen von Photovoltaikanlagen
Solarmodule können Reflexionen hervorrufen, welche Blendwirkungen bzw. Lichtimmissionen verursachen. Wir helfen Ihnen, diese Effekte (ggf. schon in der Planungsphase) zu identifizieren und durch geeignete Maßnahmen zu minimieren.
Je nach Sachverhalt sind Blendwirkungen bzw. Lichtimmissionen von Solaranlagen unterschiedlich zu bewerten. Wir erstellen individuelle Gutachten, welche (nach Bedarf) die folgenden Aspekte berücksichtigen:
Schutzwürdige Räume (Immissionsschutz)
Berechnung und Beurteilung von Lichtimmissionen auf schutzwürdige Räume (z. B. Wohnräume)
Straßenverkehr
Berechnung und Auswertung der Blendwirkungen auf Flughäfen sowie Anflugrouten (basierend auf einer fundierten Bewertungsmethodik)
Bahnverkehr
Analyse der Blendwirkungen auf Bahnstrecken
Flugverkehr
Berechnung und Auswertung der Blendwirkungen auf Flughäfen sowie Anflugrouten (basierend auf einer fundierten Bewertungsmethodik)
Blendgutachten für Genehmigungsverfahren
Wir erstellen Gutachten, die die Blendwirkungen bzw. Lichtimmissionen einer PV-Anlage darstellen und bewerten. Die Bewertung erfolgt auf der Basis detaillierter Simulationen, so dass bereits in der Planungsphase entsprechende Gutachten erstellt werden können.
Unsere Gutachten eignen sich als Nachweis der zu erwartenden Lichtimmissionen bzw. Blendwirkungen einer Anlage im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren (Bauantrag).
Die Erstellung eines Blendgutachtens ist bereits in der Planungsphase zu empfehlen, da so ggf. erforderliche Maßnahmen frühzeitig berücksichtigt werden können. Eine nachträgliche Anpassung bestehender Anlagen ist in der Regel mit hohen Kosten verbunden.
Reflexionen sind Immissionen
Lichtimmissionen gehören nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz(BImSchG) zu den schädlichen Umwelteinwirkungen, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer qualitativ und quantitativ geeignet sind, Gefahren (z.B. für den Straßenverkehr) oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit (Nachbarschaft) herbeizuführen.
Genehmigungsbedürftige PV-Anlagen sind daher nach BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass anlagenbedingt keine schädlichen oder erheblich belästigenden Lichtimmissionen hervorgerufen werden.
Nicht genehmigungsbedürftige PV-Anlagen sind gemäß BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche und vermeidbare Lichtimmissionen durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik verhindert oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Gefahren für den Straßenverkehr
Insbesondere intensive Blendwirkungen auf den umgebenden (Straßen-)Verkehr sollten bereits in der Planungsphase erkannt und durch geeignete Maßnahmen minimiert werden. Nachträgliche Änderungen an bestehenden Anlagen sind in der Regel mit hohen Kosten verbunden.
Regelungen bzgl. PV-bedingter Lichtimmissionen Wetterdaten
Nach Angaben der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat der Gesetzgeber bisher keine Regelungen zur Ermittlung und Beurteilung von immissionsschutzrechtlichen Erheblichkeitsschwellen für Lichtimmissionen erlassen.
Die LAI hat jedoch mit dem Dokument „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ einen Leitfaden zur Verfügung gestellt, der detaillierte Empfehlungen zur Ermittlung, Beurteilung und Minderung von PVA-bedingten Blendwirkungen/Lichtimmissionen gibt.
Der Leitfaden hat sich in Deutschland zum De-facto-Standard entwickelt, dessen Einhaltung (insbesondere der genannten Grenzwerte für Lichtimmissionen) regelmäßig für entsprechende Baugenehmigungen gefordert wird.
Die Methodik unserer Gutachten basiert auf dem LAI-Leitfaden und wird durch wissenschaftliche Erkenntnisse und etablierte „Best-Practice“-Methoden ergänzt.
Grenzwerte für PV-bedingte Lichtimmissionen
Ein als schützenswert geltender Raum (z. B. ein Wohnraum oder ein Büro) darf laut dem LAI-Leitfaden…
- pro Tag maximal 30 Minuten und
- pro Jahr maximal 30 Stunden
Blendwirkungen erfahren.
Sonderfall Flughafen
Befindet sich eine geplante PV-Anlage in der Nähe oder in der Einflugschneise eines Flughafens oder Flugplatzes, ist für die Errichtung (ggf.) eine Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde nach § 12 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) Abs. 3 erforderlich.
Obwohl dieses Gesetz eigentlich der Regelung von Bauwerken dient, die aufgrund ihrer Höhe ein Hindernis für den Flugverkehr darstellen könnten, kann es (von der zuständigen Behörde) auch dazu genutzt werden, die Genehmigung von Photovoltaikanlagen zu verhindern, die durch Blendwirkungen den Flugverkehr beeinträchtigen könnten.
Aus diesem Grund erstellen wir auch Blendgutachten, die explizit Aspekte des Flugverkehrs berücksichtigen. So werden je nach Sachverhalt die Blendwirkungen auf den Anflugrouten und Rollwegen der Flugzeuge am Boden sowie auf dem Tower rechnergestützt ermittelt. Die Ergebnisse werden anhand einer umfassenden und fundierten Bewertungsmethodik beurteilt.
Sollte sich herausstellen, dass kritische Blendwirkungen zu erwarten sind, können diese durch eine Anpassung der Modulausrichtung oft drastisch reduziert werden. Wir unterstützen Sie dabei, geeignete Modulausrichtungen zu identifizieren, um PV-Großprojekte auch in Flughafennähe realisieren zu können.